Informationsverlust durch neue Papiere
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Zulassungsbescheinigung vs. Fahrzeugschein

Informationsverlust durch neue Papiere

Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief haben ausgedient. Zulassungsbescheinigung Teil I und II sind an ihre Stelle getreten. Leider verschwinden mit dem Austausch der Papiere auch viele Daten im Nirvana. Ab Werk zulässige Reifen beziehungsweise Felgen sind nicht mehr eingetragen. Stattdessen findet man nur noch die »Mindestbereifung«. Im Falle des Audi A4 (B5) »195/65R15 82H«. Verglichen mit dem reichhaltigen Angebot an Angaben zu den Felgen unter Ziffer 33 ein herber Informationsverlust.

Der gute, alte Fahrzeugschein mit Angaben zur Bereifung
Der gute, alte Fahrzeugschein mit Angaben zur Bereifung

Auf dem Bild links ist der originale Fahrzeugschein zu sehen. Er diente als Abmeldebescheinigung, daher habe ich ihn bei der Übergabe der Papiere vom Händler zwecks Zulassung überreicht bekommen.

Dem alten Fahrzeugschein kann man die Angaben zu den Felgen sowie die freigegebene Bereifung von 185 bis 205.


Natürlich sind diese Angaben auch im Brief vermerkt, aber den führt man ja nicht mit sich beziehungsweise auch er ist nun ja durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt worden.

Eintragungen im Fahrzeugbrief
Eintragung im Fahrzeugbrief
Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I


Was passiert nun bei einer Verkehrskontrolle wenn man statt den vermerkten 195er Reifen nun die ja eigentlich zulässigen 185er Winterreifen oder 205er Reifen montiert hat? Die Antwort lautet: Nichts. Die Beamten müssen vor Ort müssen den Beweis führen, dass ein Mangel vorhanden ist. Dies ist allerdings nicht möglich, daher können sie auch nichts machen.

Wer sich seine Zulassungsbescheinigung Teil I genauer anschaut findet auf der Rückseite nämlich den folgenden Text:

Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3):
Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigungen am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich.

Da es beim Fahrzeug um die sozusagen »ab Werk« zulässigen Bereifungsvarianten handelt, ist der Fahrer nicht verpflichtet den Nachweis für eben diese mit sich beziehungsweise dem Fahrzeug zu führen. Sollte es dennoch wegen einem vermuteten Mangel bei einer Verkehrskontrolle die Anordnung einer Folgemaßnahme geben, so ist diese rechtswidrig.

Das Ende des Fahrzeugbriefs aus dem Jahr 1995
Das Ende des Fahrzeugbriefs aus dem Jahr 1995
Winterinkompatible Feinstaubplakette?
Winterinkompatible Feinstaubplakette?


Wo wir gerade bei seltsamen Angaben und Hinweisen sind: »Verklebetemperatur nicht unter 10°C«. In diesem Fall muss ich wohl darauf hoffen, dass sich das Wetter im Oktober oder November noch einmal ein wenig erwärmt. Denn ansonsten darf beziehungsweise sollte ich die Feinstaubplakette wohl nicht aufkleben?

Aber wie verhalte ich mich dann richtig? Lege ich einen Zettel auf das Armaturenbrett von wegen »wollte neue Plakette aufkleben, jedoch ist es zu kalt«?


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